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Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Fa. LUMA-Maschinenbau GmbH, nachfolgend auch „Verkäufer“ oder „wir“ genannt, und für alle unsere Angebote und Verträge über von uns zu erbringende Lieferungen (nachfolgend auch „Ware, Erzeugnis oder Produkt“ genannt) und Leistungen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen sind. Diese Bedingungen gelten auch für alle unsere künftigen Erklärungen, Angebote und Verträge. Eigene Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Bestellers (= „Auftraggeber“; „Kunde“; „Käufer“), die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns in vollem Umfang unverbindlich und werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
1. Angebot, Vertragsabschluss, Vertragspflichten
1.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Maße, Packmaße, Gewichte, Abbildungen, Simulationsergebnisse und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird.Jedes Angebot ist ein geschlossenes Ganzes, die Herausnahme einzelner Posten oder eine Veränderung der Sorten, Mengen oder Lieferorte bedarf unserer Zustimmung; von uns genannte Frachtkosten sind stets unverbindlich.
1.2. Von uns zur Verfügung gestellte Zeichnungen, Entwürfe und andere Vorlagen, gleich ob es sich um Originale oder Vervielfältigungen handelt, sind nur leihweise überlassen und bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zur Kenntnis gebracht werden und sind uns unaufgefordert frühestmöglich oder auf unsere Aufforderung zurückzugeben.
1.3. Für die Bestimmung unserer Vertragspflichten und/oder von Eigenschaften unserer Lieferungen oder Leistungen sind nur die Angaben und Erklärungen maßgebend, die ausdrücklich und schriftlich Inhalt des Vertragsverhältnisses geworden sind. Angaben in Prospekten oder Angeboten, Werbeaussagen, Aussagen in sonstigen Veröffentlichungen und Aussagen Dritter begründen aus keinem Gesichtspunkt vertragliche Erfüllungs-, Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche gegen uns.
Wir übernehmen Zusicherungen oder Garantien für die Beschaffenheit von Lieferungen und Leistungen und für das Risiko ihrer Beschaffung jeweils nur, wenn und somit dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist.
1.4. Verträge und Leistungsabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen und alle sonstigen Vereinbarungen, die sich auf einen Vertrag oder seine Abwicklung beziehen, bedürfen der Schriftform.
Wir sind berechtigt, die elektronische Form oder die Textform zu verwenden. In diesem Fall ist auch der Besteller berechtigt, Erklärungen so abzugeben.
Mündlich getroffene Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von einer Seite unverzüglich schriftlich bestätigt werden.
Wird eine Vertragsurkunde in Schriftform nicht errichtet, wird ein uns erteilter Auftrag für uns erst dann bindend, wenn er von uns schriftlich bestätigt worden ist. Beginnen wir, ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung oder Bestätigung eine Lieferung oder Leistung auszuführen, wird ein Vertragsverhältnis erst durch unsere vollständige Lieferung oder Leistung begründet. Die beiderseits unterzeichnete Vertragsurkunde oder, wenn es diese nicht gibt, der Inhalt unserer Auftragsbestätigung, beschreibt abschließend unsere Verpflichtung.
1.5. Unsere Verpflichtungen stehen jeweils unter dem Vorbehalt, dass wir aus einem von uns abgeschlossenen kongruenten Deckungsgeschäft, auch für Vor- und Zulieferprodukte sowie für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe oder Leistungen Dritter, die wir für unsere Produktion oder Lieferbereitschaft benötigen, richtig und rechtzeitig selbst beliefert werden (= Handelsklausel: „Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten“).
1.6. Soweit wir Waren oder Leistungen beziehen, die wir für die Erfüllung unserer Vertragspflichten gegenüber unserem Kunden einsetzen, führen wir Eingangsuntersuchungen oder sonstige Kontrollen nur im eigenen Interesse und nach unseren eigenen Bedürfnissen durch.
1.7. Handelsübliche Änderungen im Sinne eines Produktions- oder technischen Fortschritts und handelsübliche Abweichungen in Menge, Gewicht, Maßen, Materialzusammensetzung, Materialaufbau, Struktur, Oberflächen und Farbe gegenüber dem Muster, dem Angebot oder dem Vertrag bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen, den Verwendungszweck oder die Gebrauchsfähigkeit nicht berühren und dem Besteller zumutbar sind.
2. Preise
2.1. Unsere Preise verstehen sich in EURO ab Werk ohne Umsatzsteuer (= MwSt.) und ohne andere auf die Abgabe oder den Warenverkehr erhobene öffentliche Abgaben, ohne Verpackung, Versicherung, Fracht, Montage und ohne Inbetriebnahme, sofern nicht jeweils ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
2.2. Soweit ein bezifferter Preis nicht ausdrücklich als fest vereinbart ist, wird zu unserem am Tag der Lieferung gültigen Listenpreis abgerechnet.
2.3. Vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderen Vertragsregelung gilt auch bei Vereinbarung eines bezifferten Preises, dass wir dann, wenn unsere Lieferung oder Leistung oder unsere Teillieferung oder Teilleistung nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss fällig ist und sich Material-, Lohn-, Energie- und/oder Frachtkosten und/oder öffentliche Abgaben erhöhen oder diese neu eingeführt werden, wir berechtigt sind, einen der eingetretenen Veränderung entsprechenden Zuschlag zu berechnen.
2.4. Soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen ist, sind wir berechtigt, für bei Vertragsabschluss nicht ab Lager fertig lieferbare Produkte Vorauszahlungen zu fordern, nämlich die Hälfte der Auftragssumme nach Eingang der Auftragsbestätigung und weitere 40 % nach Mitteilung der Versandbereitschaft.
2.5. Wir dürfen stets die von uns jeweils schon erbrachte Lieferung oder Leistung berechnen und den Zahlungsanspruch fällig stellen.
2.6. Wir sind berechtigt, dem Besteller den Abschluss einer Kontokorrentvereinbarung auch dadurch anzubieten, dass wir sämtliche beiderseitigen Rechnungen in ein von uns für den Besteller geführtes Konto einstellen und dem Besteller einen Kontoauszug übersenden. Unser Angebot ist dann angenommen, wenn uns der Besteller nicht seine Ablehnung spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang des ersten Kontoauszuges schriftlich mitteilt.
2.7. Sofern wir in unseren Kontoauszügen, Mengen- und Massenabrechnungen oder Saldenbestätigungen ausdrücklich darauf hinweisen, gelten diese jeweils als anerkannt und als für die beiderseitigen Ansprüche verbindlich, wenn der Besteller nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang schriftlich Einwendungen erhebt.
3. Lieferung/Leistung
3.1. Liefer- oder Leistungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart worden sind. Im Zweifel gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Lieferfristen. Der Lauf der Frist beginnt mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor Erfüllung bestehender Mitwirkungspflichten durch den Besteller, insbesondere Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, seinen Beistellungen, Genehmigungen, Freigaben oder vereinbarter Anzahlungen oder Stellungen sonstiger Sicherheiten für die Erfüllung seiner Vertragspflichten. Die vereinbarten Termine gelten auch mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Lieferungen oder Leistungen ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig erfolgen können.
3.2. Ist die Nichteinhaltung der Liefer- oder Leistungsfristen auf Höhere Gewalt und andere von uns nicht zu vertretenden Störungen, z. B. Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Arbeitskämpfe, auch solche die Zulieferanten betreffen zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Fristen angemessen und zwar auch dann, wenn wir uns zu der Zeit in Verzug befinden.
3.3. Bei schuldhafter Nichteinhaltung einer verbindlichen Liefer- oder Leistungsfrist aus anderen als den in Ziffer 3.2 genannten Gründen kann der Besteller nach Ablauf einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten.
3.4. Weitergehende Rechte des Bestellers aus Verzug, insbesondere auf weitergehenden Schadensersatz, sind in dem in Ziffer 7., Haftung, bestimmten Umfang ausgeschlossen.
3.5. Wir sind berechtigt, unsere Vertragspflichten auch in Teilleistungen zu erbringen, sofern es sich um eine teilbare Verbindlichkeit handelt und die jeweilige Teilleistung für den Kunden nicht mit unzumutbaren oder von uns nicht ausgleichbaren Belastungen verbunden ist.
4. Gefahrenübergang, Versendung, Untersuchungs- und Rügepflichten
4.1. Wir schulden unserem Kunden die Übergabe oder Leistungserbringung in unserer gewerblichen Niederlassung (= „ab Werk“), von der aus wir den Vertrag geschlossen haben. Mit der Übergabe geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über.
4.2. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an einen anderen Ort versandt, steht, wenn vom Besteller nichts anderes vorgegeben wird, die Versandart in unserem Ermessen. Eine Transportversicherung wird nur auf Weisung und Kosten des Bestellers abgeschlossen. Die Gefahr geht mit Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über.
4.3. Verzögert sich die Übergabe oder der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Übergabe- oder Versandbereitschaft auf den Besteller über.
4.4. Die Ware ist vom Besteller unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und zwar auch dann, wenn die Auslieferung nicht an ihn sondern an einen von ihm benannten Dritten erfolgt. Mängelrüge, Fehlmengen, Falschlieferungen oder sonstige Beanstandungen sind sofort nach Kenntniserlangung und vorab fernmündlich oder per Telefax anzuzeigen, damit uns eine eigene Besichtigung und Beweissicherung möglich ist. Offensichtliche Mängel und Abweichungen sind spätestens 72 Stunden nach Empfangnahme uns anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmanns gem. § 377 HGB und Pflichten aus einem Beförderungsvertrag, und zwar dem Frachtführer offensichtliche Transportschäden usw. bei Ablieferung anzuzeigen, bleiben unberührt.
5. Mängel, Gewährleistung, Verjährung
5.1. Für Mängel der von uns geschuldeten Vertragserfüllung leisten wir nach unserer Wahl zunächst Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Wählen wir die Nachbesserung, ist die beanstandete Ware zur Instandsetzung an uns einzusenden. Die Kosten des billigsten Hin- und Rückversandes von/zur für die ursprüngliche Lieferung der Erzeugnisse vereinbarten Lieferadresse des Bestellers im Inland gehen zu unseren Lasten, sofern sich die Beanstandung als berechtigt erweist. Der Besteller hat uns oder einem von uns ausgewähltem Dritten für die Ausführung der Gewährleistungsarbeiten die hierfür angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Er ist zur Eigenvornahme solcher Arbeiten außer in den Fällen des § 637 BGB nur mit unserer Zustimmung berechtigt.
Im Falle der Nachbesserung durch Ersatzteillieferung tragen wir die entstehenden Kosten – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt –des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Ein- und Ausbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung von Servicetechnikern und Hilfskräften.
Liefern wir Ersatz, können wir verlangen, dass nach unserer Wahl der Besteller entweder die mangelhafte Ware selbst bestmöglich verwertet oder entsorgt, mit uns abrechnet und uns den Erlös abzüglich seiner Verwertungskosten auskehrt, sofern der Besteller selbst Handel mit solchen oder ähnlichen Waren betreibt oder ihm die Verwertung oder Entsorgung aus anderen Gründen zumutbar ist.
5.2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
5.3. Unsere Gewährleistungspflicht und Haftung erlöschen, wenn unsere Ware – auch durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft – verändert wird, es sei denn, dass der Mangel oder Schaden nicht in ursächlichem Zusammenhang mit den Veränderungen steht, sowie wenn Vorschriften für Versand, Verpackung, Einbau, Behandlung, Verwendung oder Wartung nicht befolgt werden, oder soweit fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung oder Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Besteller oder Dritter vorliegen.
5.4. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen, insbesondere haften wir nicht für Veränderungen des Zustands oder der Betriebsweise unserer Erzeugnisse durch unsachgemäße Lagerung oder ungeeignete Betriebsmittel sowie klimatische oder sonstige Einwirkungen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Die Gewähr erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf Konstruktionsfehler oder der Wahl ungeeigneten Materials beruhen, sofern der Besteller trotz unseres vorherigen Hinweises die Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat. Für beigestellte Teile des Bestellers übernehmen wir keine Gewähr.
Hat der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung oder Gebrauchsanweisung erhalten, die eine ordnungsgemäße Montage oder Anwendung (Gebrauch) nicht ermöglicht hat, beschränken sich seine Sachmangelansprüche auf die Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung oder Gebrauchsanweisung.
5.5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen; für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 7.
5.6. Weitergehende oder andere Rechte wegen eines Mangels, als die in dieser Ziffer 5 geregelten Ansprüche sind – vorbehaltlich vertraglicher oder außervertraglicher Ansprüche auf Schadensersatz gemäß Ziffer 7 ausgeschlossen.
5.7. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so sind wir berechtigt, dem Besteller alle Aufwendungen, die uns durch diese entstanden sind, zu berechnen.
5.8. Für Rechtsmängel, die nicht in der Verletzung von Schutzrechten Dritter begründet sind, gelten die Bestimmungen dieser Ziffer 5. entsprechend.
5.9. Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen uns aus oder im Zusammenhang mit Mängeln unserer Lieferung oder Leistung oder der Verletzung einer Vertragspflicht beginnt bei Sachen mit ihrer Ablieferung zu laufen, ansonsten mit der Abnahme. Alle diese Ansprüche verjähren in einer Frist von 12 Monaten. Diese Frist beträgt 36 Monate, wenn das Vertragsverhältnis Bauwerke oder Sachen für Bauwerke im Sinne von § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB betrifft oder Ansprüche aus Baumängeln i. S. von § 634 a BGB geltend gemacht werden.
Für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, aus dem arglistigen Verschweigen eines Mangels, aus einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder weil ein Dritter aufgrund eines dinglichen Rechts vom Käufer die Herausgabe der Sache verlangen kann, gelten nicht die vorstehenden Fristen sondern die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
5.10. Die Verjährungsfrist wird für die Dauer der für die Nacherfüllung notwendigen Zeit gehemmt. Sie beginnt nicht erneut.
5.11. Die Regelungen dieser Ziffer gelten entsprechend auch dann, wenn wir etwas anderes oder weniger als geschuldet geliefert oder geleistet haben.
6. Schutzrechte, Immaterielle Rechte
6.1. Sofern nicht vertraglich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind wir nur verpflichtet, die Ware im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten zu liefern.
6.2. Verletzt unsere Ware ein Schutzrecht oder ein Urheberrecht oder wird dies behauptet, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, entweder für die verletzende Ware eine Lizenz für den Besteller zu erwerben oder sie so zu modifizieren, dass sie das Schutzrecht bzw. Urheberrecht nicht mehr verletzt, oder sie durch ein das Schutzrecht bzw. Urheberrecht nicht mehr verletzendes gleichartiges Erzeugnis zu ersetzen. Der Besteller wird uns hierzu die Ware auf unsere Anforderung hin auf unsere Kosten zur Verfügung stellen.
6.3. Wir haften nicht, wenn ein Gegenstand gem. der Spezifikation des Bestellers gefertigt wurde oder die behauptete Verletzung des Schutzrechts oder Urheberrechts aus der Nutzung im Zusammenwirken mit einem anderen, nicht von uns stammenden Gegenstand folgt oder der Gegenstand in einer Weise benutzt wird, die wir nicht voraussehen konnten.
6.4. Die Ziffern 6.1 bis 6.3 regeln die Haftung für die Freiheit von Schutzrechten und Urheberrechten abschließend und gelten entsprechend auch für unsere Leistungen.
7. Haftung
7.1. Wir haften – soweit nicht in diesen Bedingungen oder im Vertrag selbst etwas anderes bestimmt ist – auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nachfolgend Schadensersatz) aufgrund der Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Nicht nach Satz 1 sondern nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften haften wir, wenn und soweit Ansprüche wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auf Schadensersatz statt der Leistung, aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstiger zwingender Haftung geltend gemacht werden.
7.2. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist in jedem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gehaftet wird.
7.3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies gleichermaßen auch für eine persönliche Haftung aller Personen, die für uns bei Anbahnung, Abschluss und/oder Durchführung des Vertragsverhältnisses mitgewirkt haben, also insbesondere für eine persönliche Haftung aller Personen, die mit uns in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, unsere gesetzlichen Vertreter und unsere Erfüllungs- und Vertragsgehilfen.
7.4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Die Ware bleibt unser Eigentum bis unsere sämtlichen eigenen Forderungen, die uns im Zeitpunkt der Fälligkeit ihres (Kauf-) Preises gegen den Besteller unbedingt oder bedingt zustehen, gezahlt und/oder sämtliche uns vom Besteller zur Zahlung gegebene Wechsel, Schecks oder sonstige Dokumente eingelöst und uns solche Beträge endgültig gutgeschrieben sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldierung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Der Übergang des Eigentums von uns auf den Besteller ist in keinem Fall davon abhängig, dass der Besteller die Forderung eines Dritten, die wir gegen ihn geltend machen oder aufrechnen dürfen, erfüllt.
8.2. Bis zur vollständigen Bezahlung ist der Besteller verpflichtet, unsere Ware so zu behandeln und als unmittelbarer Besitzer so zu verfahren, dass sie als unser Eigentum erkennbar ist. Der Besteller verwahrt das Eigentum für uns unentgeltlich. Entsprechendes gilt für die Sache, an denen wir Miteigentum haben.
Der Besteller ist verpflichtet, unser in seinem Besitz befindliches Eigentum in dem Umfang gegen Schäden zu versichern, indem er sein Eigentum versichert hat und uns hierüber alle zur Durchsetzung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übergeben.
8.3. Zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Ware, die noch unser Eigentum ist oder an der wir Miteigentum haben, ist der Besteller nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und nur dann berechtigt, wenn die genannten Forderungen tatsächlich auf- und übergeben sind.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet.
Verarbeitungen oder Umbildungen von Vorbehaltswaren erfolgen stets für uns als Hersteller/Verkäufer und wir erwerben das Eigentum an der neuen Sache, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung, Vermengung oder Vermischung mit Sachen, die nicht uns gehören, so wird bereits jetzt vereinbart, dass wir in diesem Augenblick Miteigentum an der neuen einheitlichen Sache zu dem Anteil erwerben, zu dem der Rechnungswert unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der gesamten neuen Sache steht.
Die vorstehend eingeräumten Befugnisse des Käufers enden, wenn der Käufer seine Verpflichtung uns gegenüber nicht fristgerecht erfüllt, in Vermögensverfall gerät, seine Zahlungen eingestellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird.
8.4. Die Forderungen des Bestellers auf einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder an der Sache, an der wir (mit -) Eigentum haben, tritt der Besteller schon jetzt ein uns ab, wir nehmen diese Abtretung an. Diese Forderungsabtretungen erfassen jeweils die gesamte Forderung, soweit die Forderungsabtretung im Betrag kleiner oder ebenso hoch ist wie unsere offene Forderung. Ansonsten erfasst diese Abtretung nur die Höhe unserer offenen Forderung in den erstrangigen Teilbetrag dieser Forderung des Bestellers.
Ungeachtet der Abtretung und ungeachtet unseres Einziehungsrecht ist der Besteller zur Einziehung solange berechtigt, als er seine Verpflichtung uns gegenüber fristgerecht erfüllt, er nicht überschuldet ist, er nicht seine Zahlungen eingestellt, und nicht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird.
Auf unser Verlangen hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, uns alle diese Forderung betreffenden Dokumente im Original oder zur Einsicht zu überlassen, insbesondere die Sch. namentlich, mit voller Anschrift, unter Angabe der Höhe und des Grundes ihrer Schuld zu benennen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
8.5. Unbeschadet sonstiger Rechte sind wir berechtigt, alle in dieser Ziffer genannten Befugnisse des Bestellers zu widerrufen, wenn der Besteller trotz Mahnung vertragliche Verpflichtungen schuldhaft verletzt oder uns Anzeichen vorliegen, die für uns die Vermutung begründen, dass der Besteller in Vermögensverfall geraten ist oder zu geraten droht und der Besteller seine weiterhin gegebene Solvenz nicht glaubhaft macht.
8.6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltswahrung oder in die im Voraus an uns abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.7. Wir sind berechtigt bei Zahlungsverzug oder einer sonstigen schuldhaften Verletzung der Vertragspflichten des Bestellers die Herausgabe der in unserem Vorbehaltsrecht oder Miteigentum stehenden Ware zu verlangen. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so liegt - unbeschadet anderer zwingender Gesetzesbestimmungen - nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
8.8. Wir verpflichten uns, die uns nach den bestehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert gemäß unseren zu diesem Zeitpunkt für diesen Kunden geltenden Listenpreisen die zu sichernden Forderungen um 15 % nicht übersteigt.
9. Zahlungen, Aufrechnung, Fälligkeit
9.1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist oder ein Fall der Ziffer 2.4 vorliegt, stellen wir unsere Rechnung mit der Lieferung und der Kunde schuldet uns die Zahlung innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Verzug. Wir haben aber auch das Recht, die Belieferung von einer Zahlung Zug um Zug (nach unserer Wahl auch durch Nachnahme oder Banklastschriftverfahren) abhängig zu machen, Ziffer 2.4 bleibt unberührt.
9.2. Die Zahlungen sind dabei uns oder durch Überweisung auf das von uns in der Rechnung angegebene Konto zu leisten. Von uns eingeräumte Skonti berechnen sich ab Lieferdatum.
9.3. Eine Rechnungsregulierung durch Wechsel oder Scheck erfolgt lediglich erfüllungshalber und bedarf einer gesonderten Vereinbarung, die unbedingt vor Vertragsschluss getroffen werden muss. Diskontspesen, Wechselspesen und Kosten werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet und sind vom Besteller zu tragen. Die mit der Übermittlung des Rechnungsbetrages verbundenen Risiken und Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
9.4. Gerät der Besteller schuldhaft in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten oder in Höhe von 8% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Unser Recht, einen weiter gehenden oder gesetzlichen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, bleibt unberührt.
Bei einem schuldhaften Zahlungsverzug des Bestellers sind wir immer berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele zu kündigen und die gesamte Restschuld aus der Geschäftsverbindung fällig zu stellen und sofortige Barzahlung zu verlangen sowie Rabatte, auch wenn diese im Auftrag /Vertrag oder auf der Rechnung nicht offen ausgewiesen sind und sonstige vereinbarte Vergünstigungen zu widerrufen. Dieses Recht wird durch eine Stundung oder durch die Annahme von Schecks unter Wechsel nicht ausgeschlossen. Ferner sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen. Unsere Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) bleiben in jedem Fall unberührt und sie stehen uns bereits zu, wenn der Besteller aus diesem oder einem anderen Geschäft uns gegenüber in schuldhaften Zahlungsverzug gerät.
9.5. Eine Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen ist nur mit eigenen Ansprüchen des Bestellers zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder die dem Besteller nach seiner schlüssigen substantiierten Behauptung gerade aus dem Geschäft zustehen, für das wir unsere jeweilige Forderung geltend machen. Ein Zurückhaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften als dem gegenständlichen Vertragsverhältnis kann nicht geltend gemacht werden. Die Abtretung von Ansprüchen bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.
9.6. Wir sind berechtigt, Zahlungen auf die älteste fällige Forderung zu verrechnen.
9.7. Gerät der Besteller in Vermögensverfall (= Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit) und wird deshalb beantragt, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen, gelten zum Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrages alle unsere Forderungen ihm gegenüber als fällig und unbedingt zahlbar und zwar auch, soweit es sich um Auflösung bedingter oder Aufschieben bedingter Forderungen handelt.
Soweit wir in diesem Zeitpunkt Forderungen gegen den Besteller haben, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder ungewiss ist, sind wir berechtigt nach billigem Ermessen den geschuldeten Geldbetrag zu beziffern und diesen zu fordern.
9.8. Wird über das Vermögen des Bestellers das Insolvenzverfahren eröffnet, so sind wir berechtigt, gegen seine Forderung auch mit uns zustehenden Ansprüchen aufzurechnen, die noch bedingt oder noch nicht fällig sind und/oder die einem Dritten zustehen, an dem wir in diesem Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind oder der dann bei uns beteiligt ist. So weit in diesem Zeitpunkt Forderungen gegen den Besteller nicht auf Geld gerichtet sind oder der Geldbetrag unbestimmt oder ungewiss ist, sind wir berechtigt nach billigem Ermessen den geschuldeten Geldbetrag zu beziffern.
10. Gerichtsstand; anzuwendendes Recht
10.1. Gerichtsstand ist Bad Münder, wenn der Besteller Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich, rechtlichen Sondervermögens ist. Wir sind auch berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Bestellers zuständig ist.
10.2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
10.3. Sind Einzelbestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist einvernehmlich durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der fortgefallenen Bestimmung entspricht. Dies gilt entsprechend, wenn diese Bedingungen insgesamt unwirksam sind.
Bad Münder, 29.04.2010 LUMA Maschinenbau GmbH
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